Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2024“

-> Steuertipps für die Arbeitnehmerveranlagung

1. Werbungskosten

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch in diesem Jahr abgesetzt werden. Das gilt ebenso für Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und Kosten der Umschulung (für einen anderen Beruf) können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

2. Arbeitnehmerveranlagung 2019 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2019 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

Hinweis: Am 31.12.2024 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2029.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2019 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2024 beim Finanzamt einen Rückzahlungsan­trag stellen. Ein solcher Rückzahlungsantrag ist allerdings nicht zulässig, wenn der Ausgleich durch einen Antrag auf Veranlagung erfolgen könnte.


Klienten- und KollegenInfo, Pernt & Partner GmbH & Co OG, Checkliste Steuertipps zum Jahresende 2024, Stand Oktober 2024